Die betroffene Fahrzeuglenkerin geriet im November 2018 auf der Hauptstrasse von Wollerau Richtung Schindellegi in eine Radarkontrolle. Mit ihrem neuen Range Rover mit Zürcher Kontrollschildern fuhr sie innerorts 43 km/h zu schnell. Da sie bereits zweimal zuvor (2013 und 2015) wegen krasser Unaufmerksamkeit im Strassenverkehr per Strafbefehle zu bedingten Geldstrafen verurteilt worden war, setzte es diesmal eine unbedingte Geldstrafe ab.
Und diese Geldstrafe ist happig, da die gut verdienende Frau mit einem Vermögen von über 13 Millionen Franken durch die Geldstrafe ja auch spürbar zur Kasse gebeten werden soll. Schon das Bezirksgericht Höfe hatte für die Gesamtstrafe einen Tagesansatz von 2230 Franken berechnet. Das Kantonsgericht schützte diesen Ansatz und verurteilte die Frau zu 85 Tagessätzen, was zu einer unbedingten Geldstrafe von 189 550 Franken führt. Hinzu kommt eine früher bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 90 Tagessätzen à 900 Franken, die jetzt zu bezahlen ist, was zusätzlich 13 500 Franken ausmacht. Mit den Kosten, welche die Frau ebenfalls grösstenteils zu tragen hat, muss die Schnellfahrerin fast 209 000 Franken bezahlen.
Bezirksgericht hatte eine doppelt so hohe Strafe verlangt
Der Gang zum Kantonsgericht hat sich für die Frau dennoch gelohnt, denn das Bezirksgericht Höfe hatte sie zu einer Gesamtstrafe von 401 400 Franken verurteilt (180 Tagessätze à 2230 Franken).Das Bezirksgericht war bei der Anzahl der Tagessätze über den Antrag der Staatsanwaltschaft gegangen. Dies, obwohl das Gericht Zweifel daran hatte, ob die Beschuldigte vorsätzlich derart massiv zu schnell gefahren war. Das Bezirksgericht nahm zugunsten der Frau an, dass sie krass unaufmerksam fuhr und damit grobfahrlässig gehandelt hatte. Die Höfner Richter schlossen nicht aus, dass die Lenkerin den leisen Betrieb ihres neuen Wagens in ihrem Fahrgefühl unterschätzt hatte. Das Kantonsgericht senkte im Berufungsverfahren nicht zuletzt wegen der Fahrlässigkeit die Anzahl der Tagesansätze. Eine weitere Senkung erfolgte, weil sich die Staatsanwaltschaft für das Verfahren zu lange Zeit liess und so gegen das Beschleunigungsgebot verstossen hatte. Von einer bedingten Geldstrafe, wie das die Beschuldigte verlangt hatte, könne aber keine Rede sein, da die Fahrzeuglenkerin wiederholt trotz Fahrausweisentzug und während der laufenden Probezeit delinquiert habe.