Seit eineinhalb Jahren liegt die Baubewilligung für den Park am See in Altendorf vor. Im letzten Herbst hätten die Bauarbeiten beginnen können. In mehreren Abstimmungen haben die Stimmberechtigten von Altendorf beschlossen, auf ihren Grundstücken am See einen öffentlichen, zu Fuss oder mit dem Fahrrad zugänglichen Park mit Steganlage und Pavillon inklusive WC-Anlage und Unterhaltsraum zu errichten. Doch noch immer hapert es an der Erschliessung beziehungsweise der Baustellenzufahrt.
Strittig ist die Frage, ob das eingetragene Fuss- und Fahrwegrecht auf dem Bahnweg nur zur landwirtschaftlichen Nutzung diene. Das Bezirksgericht March und nachfolgend auch das Kantonsgericht bestätigten dies und untersagten die Nutzung als Baustellenzufahrt auf Klage des Landwirts und Landeigentümers, der den Hof neben dem künftigen Park bewirtschaftet.
Die Gemeinde Altendorf wollte hierzu aber auch das Urteil des Bundesgerichts und bekam prompt im letzten Herbst Recht. Das Bundesgericht hob das Kantonsgerichtsurteil auf und schickte den ganzen Fall zur Neubeurteilung nach Schwyz zurück.
«Herbeiführung einer neuen Zweckbestimmung»
Zum zweiten Mal hat dieser Tage das Schwyzer Kantonsgericht in dieser Angelegenheit entschieden, und es ist zum selben Schluss gekommen wie beim ersten Mal. Der Bahnweg darf nicht als Baustellenzufahrt benützt werden. So heisst es im Urteil: «Zweck des Fuss- und Fahrwegrechts war die Erreichbarkeit der ursprünglich berechtigten Liegenschaft für (private) landwirtschaftliche Betreiber, indes nicht die Erstellung von Bauten und Anlagen, welche die Nutzung durch die Öffentlichkeit attraktiv machen.» Auch wenn sich die Bewirtschaftung des künftigen Parks «in ihrer Art und Weise von einem landwirtschaftlichen Betrieb nur wenig unterscheidet und das Grundstück des Klägers nicht mehr als die ursprüngliche landwirtschaftliche Bewirtschaftung belasten sollte, dient der Baustellenverkehr der Herbeiführung einer nicht durch die Dienstbarkeit gedeckten neuen Zweckbestimmung, wofür das belastete Grundstück seinerzeit nicht dienstbar gemacht worden ist, und ist daher unzulässig», folgert das Kantonsgericht.
Höchstwahrscheinlich nochmals ans Bundesgericht
Die Gemeinde als unterlegene Partei wird den Fall höchstwahrscheinlich ans Bundesgericht weiterziehen. «Der Gemeinderat wird das Urteil analysieren und beraten», so Gemeindepräsident Beat Keller auf Anfrage unserer Zeitung. Er erwarte ein Ausschöpfen sämtlicher Rechtsmittel, das heisst wohl einen Weiterzug ans Bundesgericht. Damit werde der Baustart dann «halt noch einmal geringfügig» verzögert.
Als Alternative steht auch die Belieferung der künftigen Baustelle über den See- oder Luftweg. Zudem gilt für Bauarbeiten im Uferbereich der Monat August als idealer Zeitpunkt, dies aufgrund der Laichzeit der Fische.