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Schweiz
12.01.2026

Kommission für klare Übergangsregeln im Planungsrecht

Die Kommission unterstützt die Stossrichtung der Regierung zur Anpassung der Übergangsbestimmungen im Planungsrecht.
Die Kommission unterstützt die Stossrichtung der Regierung zur Anpassung der Übergangsbestimmungen im Planungsrecht. Bild: Archiv
Die vorberatende Kommission des Kantonsrates St.Gallen unterstützt die Stossrichtung der Regierung zur Anpassung der Übergangsbestimmungen zwischen dem alten Baugesetz und dem neuen Planungs- und Baugesetz. Sie beantragt dem Kantonsrat Eintreten auf die Vorlage und schlägt punktuelle Änderungen vor.

Die Regierung des Kantons St.Gallen hat dem Kantonsrat einen Gesetzesnachtrag vorgelegt, mit dem die Übergangsbestimmungen zwischen dem Baugesetz von 1972 und dem seit dem 1. Oktober 2017 geltenden Planungs- und Baugesetz angepasst werden sollen. Ziel ist es, mehr Rechtssicherheit zu schaffen und Unsicherheiten in der praktischen Anwendung zu beseitigen.

Den politischen Gemeinden obliegt es unter anderem, ihre Rahmennutzungspläne – bestehend aus Baureglement und Zonenplan – bis ins Jahr 2027 an das neue Recht anzupassen. Diese Frist erachtet die Regierung als zu knapp bemessen und schlägt deshalb eine Verlängerung um drei Jahre vor. In begründeten Einzelfällen soll diese Frist auf Gesuch hin zusätzlich verlängert werden können.

Weiter haben sich in der Praxis Unsicherheiten beim Erlass von Sondernutzungsplänen gezeigt. Je nachdem, ob diese auf dem alten Baugesetz oder auf dem neuen Planungs- und Baugesetz beruhen, gelten unterschiedliche Verfahren für Genehmigung und Inkraftsetzung. Mit neuen Übergangsbestimmungen im Planungs- und Baugesetz sollen diese Unklarheiten beseitigt werden.

Kommission unterstützt Anliegen, beantragt aber Anpassungen

Die vorberatende Kommission hat die Vorlage unter dem Präsidium von Kantonsrat Alexander Bartl, Widnau, beraten und unterstützt die grundsätzliche Stossrichtung der Regierung. Insbesondere begrüsst sie das Ziel, einen drohenden Planungsstillstand in Gemeinden mit laufenden Ortsplanungsrevisionen zu verhindern.

In Bezug auf die Rahmennutzungspläne beantragt die Kommission jedoch keine pauschale Verlängerung der Anpassungsfrist um drei Jahre. Stattdessen sollen die an das neue Recht angepassten Rahmennutzungspläne der Gemeinden spätestens im Jahr 2029 öffentlich aufgelegt werden. Dies entspricht einer Fristverlängerung um zwei Jahre. Die Regierung soll diese Frist auf begründetes schriftliches Gesuch hin für einzelne politische Gemeinden einmalig um höchstens ein weiteres Jahr verlängern können.

Klare Vorgaben für Fristverlängerungen

Ein entsprechendes Gesuch muss einen verbindlichen Zeitplan enthalten und mindestens sechs Monate müssen vor Ablauf der Frist eingereicht sowie publiziert werden. Nach Ablauf der Frist sollen als letztes Mittel die notwendigen Anpassungen der Rahmennutzungspläne anstelle und auf Kosten der politischen Gemeinde durch die Regierung beschlossen werden können.

Der Kantonsrat wird die Vorlage in der kommenden Frühjahrssession in erster Lesung und voraussichtlich in der Sommersession 2026 in zweiter Lesung beraten. Die Botschaft und der Entwurf der Regierung sowie die Anträge der vorberatenden Kommission sind auf der Webseite des Kantonsrates in der Geschäftssuche unter der Geschäftsnummer 22.25.13 abrufbar.

pd/ako
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