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Kanton
10.10.2020
09.10.2020 12:30 Uhr

Die Maske schützt vor Strafe nicht

Bild: Archiv
Im Kanton Schwyz darf mit Mundschutz gefahren werden. Aber auch vermummt haben Raser schlechte Karten.

Das Fahren mit einer medizinischen Maske ist erlaubt, sofern der Fahrer zu jeder Zeit die vollständige Kontrolle über sein Fahrzeug hat.» Das sagt Florian Grossmann, Chef Kommunikation und Prävention der Kapo Schwyz. Und das so lange, wie er auch sein Tempo unter Kontrolle hat. Ein Freifahrtschein für Bleifüsser ist der Mundschutz somit nicht, nur weil er beinahe gänzlich vermummt.

Denn gibt das ungeliebte Blitzerfoto keine Auskunft über den Lenker des fehlbaren Fahrzeugs, weil dieser bis zur Unkenntlichkeit maskiert war, so haftet automatisch der Besitzer des Fahrzeugs für die Ordnungsbusse.  Hat dieser auch keine Informationen zum Fahrer, oder verweigert er die Angaben absichtlich, so kommt automatisch die sogenannte Halterhaftung zum Zug. Dabei muss der Besitzer die Ordnungsbusse selbst dann zahlen, wenn er nicht selbst gefahren ist.

«In Einzelfällen sind auch solche Bilder entstanden»

Dass die Idee des Rasers mit vermeintlichem Maskenschutz nicht aus der Luft gegriffen ist, bestätigt Grossmann. Man führe bei der Kantonspolizei zwar «keine Corona-Statistik, in Einzelfällen dürften aber auch im Kanton Schwyz entsprechende Bilder entstanden sein.»

Aber was, wenn das Vergehen so schwerwiegend war, dass es zur Anzeige kommt? «Hier wird genau ermittelt, wer das Fahrzeug zum Tatzeitpunkt effektiv gelenkt hat. Bei einem Strassenverkehrsdelikt, das von einem nicht identifizierbaren Fahrzeuglenker begangen wurde, stellt die Haltereigenschaft zumindest ein Indiz für die Täterschaft dar», sagt Staatsanwältin Franziska Steiner. Für eine Verurteilung «genügt dies für sich alleine aber noch nicht». Man werde in diesen Fällen Einvernahmen führen oder ein morphologisches Gutachten anfertigen. So weit sei es gemäss Steiner aber nach ihren Erkenntnissen bislang nicht gekommen. 

Anja Schelbert, Bote der Urschweiz