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Kanton
16.09.2024
13.09.2024 09:08 Uhr

Das Kind wird zum Spielball

Bild: shutterstock.com
Ein Logistiker musste sich wegen Drohung vor dem Bezirksgericht March verantworten. Das Gericht hatte zu klären, ob die Äusserungen des Mannes für eine Verurteilung tatsächlich genügen.

Keine Angst, ich mache dir nichts, doch ich sage dir, dass du mal von jemanden anders richtig drunter kommst.» Wie ist diese Aussage einzuschätzen? Ist dies eine strafrechtlich relevante Drohung oder ist das schlicht zu wenig? Sind Bemerkungen solcher Art üblich oder wurden hier die Grenzen des guten Geschmacks überschritten?

Mit dieser komplexen Frage musste sich die Einzelrichterin des Bezirksgerichts March auseinandersetzen. Der in Lachen vorgeladene Logistiker feierte just an diesem Tag seinen 31. Geburtstag. Besonders viel zu feiern gab es aber nicht, zumal er sich wegen dieser potenziellen Drohung vor Gericht verantworten musste. Er war mit dem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft nicht einverstanden und wollte diesen einer richterlichen Überprüfung unterziehen lassen.

Bei der «Übergabe» des Kindes gabs Knatsch

Im Februar 2023 erschien der Beschuldigte bei seiner Ex-Freundin, um das gemeinsame Kind auf dem Parkplatz zu «übergeben». Der fünfjährige Dreikäsehoch fuhr friedlich mit seinem Dreirad herum. Der neue Freund der Mutter ist nicht nur der Stiefvater, sondern hat mittlerweile ein eigenes Kind mit dieser Frau gezeugt. Er sah sich gezwungen, den Beschuldigten punkto Erziehung zu belehren. Wo denn der Helm sei, fragte er provokant in Richtung des Beschuldigten. Dieser liess das nicht auf sich sitzen und gab zurück, dass dieser still sein solle, da ihn dies nichts angehen würde. Sowieso habe sich der Helm zu diesem Zeitpunkt im Haus bei der Mutter befunden, wie er vor Gericht sagte. Mittlerweile habe er aber Hausverbot, er könne mit dem Buben nur noch bis zum Gartentor laufen und müsse ihn dort gehen lassen.

Was ist normales Angstempfinden?

Zur eingangs gestellten Aussage, die der Beschuldigte gemacht haben soll: Das Gesetz sagt, dass für eine Verurteilung nur eine «schwere Drohung» ausreicht, die jemanden «in Schrecken oder Angst versetzt». Die Drohung ist ein sogenanntes «Antragsdelikt». Der Fall landete also nur vor den Behörden, da der Stiefvater Anzeige erstattet hat. Nach Ansicht der Staatsanwältin nahm der Stiefvater die Aussage des Beschuldigten ernst.

Der Rechtsvertreter nannte den Stiefvater «überängstlich» und dass dieser sich in etwas «hineinsteigern» würde. Selbst wenn er es gewollt hätte, hätte sein Mandant nie die Macht gehabt, jemanden auf den Stiefvater anzusetzen, der diesen körperlich angehen würde. Aus diesem Grund beantragte der Verteidiger «in dubio pro reo» einen Freispruch und obendrein eine Genugtuung von 5000 Franken für seinen Protegé, da ihn das Strafverfahren belastet habe.

Lediglich eine Warnung, keine Drohung

«Das ist doch Wortklauberei», mag man sich da denken. Doch genau um diese sprachlichen Finessen geht es letztendlich. Lautet die Antwort auf die Frage von oben immer noch gleich? Die Auflösung: Die Einzelrichterin sprach den Mann von Schuld und Strafe frei. Die Aussage könne nicht als Drohung, sondern müsse vielmehr als Warnung verstanden werden. Es hat sich für den Freigesprochenen daher gelohnt, den Strafbefehl weiterzuziehen. Geld erhält er vom Gericht aller-dings nicht.

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Den ganzen Bericht findest du im «March-Anzeiger» und «Höfner Volksblatt» in der Ausgabe vom 12. September 2024. Noch kein Abo? Hier gehts zur Bestellung.

Fabrizio Zavatta, freier Mitarbeiter Redaktion March24 & Höfe24