Einem betagten Innerschwyzer Hundehalter war vorgeworfen worden, er habe gegen das Tierschutzgesetz verstossen, und er habe sich nicht an eine Weisung des Kantonstierarztes gehalten, die ihm das Überlassen seines Hundes an die ebenfalls betagte Lebenspartnerin verboten hatte. Es kam hierauf auf dem Muotadamm zu einem Zwischenfall, als der Hund zwei Joggerinnen anfiel.
Zweimal hatte der Hundehalter gegen die Verurteilungen durch das Bezirksgericht und das Kantonsgericht Schwyz den Gang ans Bundesgericht angetreten. Zweimal erhielt er in Lausanne Recht. Im ersten Urteil hielt das Bundesgericht fest, dass es für eine auf Bundesgesetz gestützte Verurteilung an einer gesetzlichen Grundlage fehle. Die Lausanner Richter wiesen die Sache ans Kantonsgericht zurück. Dieses verurteilte den Mann wegen Missachtung der kantonstierärztlichen Verfügung. In einem zweiten Urteil hob das Bundesgericht auch dieses Schwyzer Verdikt auf, da es das Anklageprinzip verletze. Das Kantonsgericht sprach den Hundehalter hierauf mit einem «Beschluss » frei.
Für vollen Freispruch gekämpft
Der Hundehalter war aber mit diesem Freispruch nicht zufrieden und beschäftigte zum dritten Mal das höchste Schweizer Gericht mit seiner Angelegenheit. Er sei nicht nur per «Beschluss », sondern mit einem «Urteil» von Schuld und Strafe freizusprechen. Zudem rügte er das Kantonsgericht, weil es in seinem Beschluss zu verstehen gebe, er – der Hundehalter – habe sich strafrechtlich falsch verhalten, und er werde nur freigesprochen, weil es das Bundesgericht so angeordnet habe. Diese Rüge hält das Bundesgericht als berechtigt und gibt dem Hundehalter erneut Recht. Ein Freispruch sei «ein materiell-rechtlicher Entscheid in einer Strafsache» und müsse in Urteilsform ergehen. «Einen Freispruch im Kleid eines Beschlusses sieht die Strafprozessordnung nicht vor», hält das Bundesgericht fest.
Ende ein Verfahren in einer Einstellung oder einem Freispruch, dürfe das Gericht mit seiner Entscheidbegründung nicht zum Ausdruck bringen, es halte die beschuldigte Person für schuldig. Dies tue das Kantonsgericht aber mit dem Hinweis, der Freispruch erfolge, weil es so vom Bundesgericht «angeordnet» worden sei.
In seinen Erwägungen stelle das Kantonsgericht die vom Bundesgericht sanktionierte Verletzung des Anklageprinzips in Abrede und halte daran fest, dass der Hundehalter gegen das kantonale Veterinärgesetz verstossen habe. Dem Bundesgericht werfe das kantonale Gericht vor, es habe unzulässig in die «Beweisführung» und das «kantonale Erkenntnisverfahren» eingegriffen, was «hinzunehmen» sei, weil es um eine «Bagatellsache» gehe.
Unschuldsvermutung verletzt
Das Kantonsgericht beharre so eigentlich auf einem Schuldspruch und beschliesse den Freispruch bloss deswegen, weil es das Bundesgericht so wolle. Das stehe aber im Widerspruch zu einem Freispruch und verletze die Unschuldsvermutung, halten die Lausanner Richter fest.
Das Bundesgericht sprach den Hundehalter vollumfänglich frei und erlegte die erst- und zweitinstanzlichen Verfahrenskosten der Schwyzer Staatskasse auf.
