Das Kinderbetreuungsgesetz des Kantons Schwyz ist am 1. Juni 2024 in Kraft getreten und kommt ab dem kommenden Schuljahr 2024/2025 zur Anwendung. Anspruchsberechtigte Eltern im Kanton Schwyz können ab sofort einkommensabhängige Beiträge für familienergänzende Kinderbetreuung beantragen. Diese werden ab dem 1. August 2024 von der Wohnsitzgemeinde ausbezahlt und durch diese sowie den Kanton je zur Hälfte finanziert.
Wie finanzielle Unterstützung beantragen?
Schwyzer Eltern können Gesuche für Kinderbetreuungsbeiträge unter sz.kibon.ch mit den geforderten Unterlagen online einreichen. Die ausgewählte Kinderbetreuungseinrichtung bestätigt, dass Eltern einen Betreuungsplatz im angegebenen Rahmen nutzen. Abschliessend bearbeitet die Wohnsitzgemeinde das Gesuch und prüft den Anspruch der Eltern. Besteht ein Anspruch, verfügt die Gemeinde die Beiträge, welche je nach Einkommen der Eltern unterschiedlich hoch ausfallen. Je nach Vertragsbedingungen mit den Betreuungseinrichtungen werden die Beiträge direkt an die Eltern oder an die Einrichtungen ausbezahlt. Die Auszahlung erfolgt frühestens ab 1. August 2024.
Wer ist anspruchsberechtigt?
Eltern mit Wohnsitz im Kanton Schwyz, welche einer Erwerbstätigkeit oder einer Aus- oder Weiterbildung nachgehen und ihr Kind im Alter von drei Monaten bis Ende Primarschulalter in einem Kinderbetreuungsangebot wie Kindertagesstätte (Kita), schulische Tagesstruktur, Tagesfamilie oder Mittagstisch betreuen lassen, haben bis zu einem anspruchsberechtigten Einkommen von 153 215 Franken die Möglichkeit, finanzielle Unterstützung dafür zu erhalten. Dabei spielt es keine Rolle, ob das Kind im Kanton Schwyz oder ausserhalb betreut wird. Somit können auch Eltern unterstützt werden, die ausserkantonal arbeiten und ihre Kinder am Arbeitsort betreuen lassen.
Bewilligung und Aufsicht von Kinderbetreuungseinrichtungen
Für die Bewilligung von und Aufsicht über Kinderbetreuungseinrichtungen im Kanton Schwyz ist seit 1. Juni 2024 die neugeschaffene Fachstelle für Kinderbetreuung des Amts für Gesundheit und Soziales zuständig. Bisher war die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde dafür verantwortlich.
