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23.12.2023

Temposünderin trotz nicht hieb- und stichfestem Radarfoto verurteilt

Bild: shutterstock.com
Das Bundesgericht bestätigt die Verurteilung aufgrund mehrerer Indizien durch die Einzelrichterin des Bezirkes Schwyz.

Einer Innerschwyzerin wird vorgeworfen, am 13. Juni 2020 mit 81 km/h eine auf 50 km/h signalisierte Strecke befahren zu haben. Die Einzelrichterin des Bezirksgerichts Schwyz verurteilte die Frau wegen vorsätzlicher grober Verkehrsregelverletzung zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen à 160 Franken und einer als Denkzettel ausgesprochenen Verbindungsbusse von 800 Franken. Diese Verurteilung schützte das Kantonsgericht im darauffolgenden Beschwerdeverfahren und erhöhte den Ansatz der Geldstrafe auf 170 Franken. Doch das akzeptierte die Frau nicht. Sie zog den Fall vor das Bundesgericht.

Radarbild lässt keine eindeutige Tendenz zu

Ein Sachverständiger habe festgestellt, dass «eine Tendenz, ob es sich bei der Beschwerdeführerin um die Person auf dem Radarfoto handle, nicht bewertbar sei». Trotzdem kam die Vorinstanz aufgrund morphologischer Gesichtsmerkmale zum Schluss, dass eine deutliche Ähnlichkeit zwischen der fahrzeuglenkenden Person und der Beschwerdeführerin bestehe. Durch das Radarbild könne die beschuldigte Frau als Fahrerin zwar nicht eindeutig identifiziert, aber auch nicht eindeutig als Fahrerin ausgeschlossen werden.

Auch mehrere andere Indizien führten zur Verurteilung

Verurteilt wurde die Frau aber auch aufgrund weiterer Indizien. Der Ehemann der Beschwerdeführerin ist Halter des Fahrzeugs, die Geschwindigkeitsübertretung erfolgte in der Nähe des Wohnortes der Beschuldigten, und es waren keine weiteren Personen im gleichen Haushalt als Autolenkende bekannt. Zudem kamen auch keine anderen Lenker infrage mit einer Ähnlichkeit zur auf dem Radarfoto abgebildeten Person. Dass die Beschuldigte Halterin von zwei anderen Fahrzeugen sei, schliesse nicht aus, dass sie das Fahrzeug ihres Ehemanns zum Tatzeitpunkt lenkte. Die von der Vorinstanz vorgenommene Beweiswürdigung wurde vom Bundesgericht nicht beanstandet.

Die Frau hat zu ihrer angeblichen Schnellfahrt die Aussage stets verweigert. Dieses Recht zu schweigen, sei von der Vorinstanz mit der Verurteilung verletzt worden, monierte die Dame. Eine Aussageverweigerung dürfe nicht als Indiz für eine Schuld gelten, hielt das Bundesgericht fest. Allerdings habe angesichts der Indizienlage «eine plausible Erklärung seitens der Beschwerdeführerin, wer konkret gefahren sein soll, vernünftigerweise erwartet werden dürfen», hält das Bundesgericht fest. Die Vorinstanz habe das Schweigen der Frau im vorliegenden Fall in ihre Beweiswürdigung durchaus miteinbeziehen dürfen. Die unterlegene Frau muss die Gerichtskosten von 3000 Franken bezahlen.

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Der vollständige Bericht erschien im «March-Anzeiger» und «Höfner Volksblatt» in der Ausgabe vom 19. Dezember 2023. Noch kein Abo? Hier gehts zur Bestellung.

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Ruggero Vercellone, freier Mitarbeiter March24 & Höfe24