Eine Auflistung der künftigen Normkosten der Tagespauschalen für Kinder schafft die gewünschte Klarheit, wie der Kanton die ausserfamiliäre Kinderbetreuung einstuft. Die Details wurden im Amtsblatt veröffentlicht und Fallbeispiele dazu erarbeitet. Es wird eine Einkommensobergrenze geben, um beitragsberechtigt zu sein. Diese beträgt 153 215 Franken – nach Abzug der Sozialbezüge pro Kind unter 18 Jahren.
Zeitaufwand massgebend
Massgebend ist auch der ausserfamiliäre Zeitaufwand aufgrund von Erwerbstätigkeit, Arbeitslosigkeit oder einer Aus- oder Weiterbildung. Die ausserfamiliäre Betreuung muss in einem angemessenen Verhältnis zu diesem stehen. Zudem muss der ausserfamiliäre Zeitaufwand mindestens 120 Prozent betragen, wenn beide unterhaltspflichtigen Personen mit dem Kind im selben Haushalt wohnen. Wenn eine unterhaltspflichtige Person alleine mit dem Kind im selben Haushalt lebt, muss er mindestens 20 Prozent ausmachen. Die Höhe der Beiträge und des Selbstbehalt der Eltern ist individuell und wird anhand einer komplizierten Formel berechnet.
Normkosten abhängig von der Art der Einrichtung und dem Alter des Kindes
Die neue Verordnung legt ebenfalls die kantonalen Normkosten für die ausserfamiliäre Betreuung fest. Dabei unterscheidet der Kanton zwischen bewilligungspflichtigen Betreuungseinrichtungen wie beispielsweise Kitas und meldepflichtigen Einrichtungen wie Tageseltern. In ersteren gelten Tagessätze von 185 bis 65 Franken – je nach Alter des Kindes. Bei meldepflichtigen Einrichtungen gelten Normtarife von 124 bis 40 Franken – auch hier abhängig vom Kindesalter.
Gemeinden gefordert
Das neue Gesetz nimmt auch Gemeinden in die Pflicht. Sie müssen nicht nur die Ansprüche prüfen und die Beitragsabwicklung ausführen. Sie müssen auch für eine Vermittlungsstelle für Tagesfamilien sorgen. Beitragsgesuche müssen Familien mindestens einen Monat, bevor sie die Leistungen in Anspruch nehmen, bei der Gemeinde einreichen. Eine Kostengutsprache gilt 24 Monate lang.